Hilfsmittel können zur Krankenbehandlung, bei der Pflege, aber auch im Rahmen des Rehabilitations- und Teilhaberechts als Leistung zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erbracht werden. Im Sozialgesetzbuch befassen sich in verschiedenen Teilen mehr als 20 Vorschriften mit der Gewährung von Hilfsmitteln. Zudem gibt es zur Hilfsmittelerbringung eine umfangreiche und vielschichtige Rechtsprechung.
Im gegliederten deutschen Sozialleistungssytem können alle Träger leistungsverpflichtet sein. Die Verwaltungsverfahren sind bei den verschiedenen Trägern unterschiedlich.
Je nach Träger und Rechtsgrundlage sind der Zugang zu den Leistungen (Antragsverfahren), die Ermittlung des Leistungsbedarfs (Verordnung, Bedarfsermittlung), die Entscheidungsprozesse einschl. der Beteiligung beratender Sachverständiger, aber auch die Beschaffung der Leistungen, anders geregelt und gestaltet.
In der Krankenversicherung und im Rehabilitations- und Teilhabeverfahren sieht der Gesetzgeber zudem bei nicht zeitnahen Entscheidungen der Träger die Möglichkeit der Selbstbeschaffung der Hilfsmittel vor.
Das Hilfsmittelrecht ist damit sehr komplex und erfordert nicht nur die Kenntnis des Leistungsrechts im engeren Sinne, sondern auch die der Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung der verschiedenen Träger.
Das Seminar zielt darauf ab, die für die betroffenen Menschen dazu notwendige Transparenz herzustellen.