Pflege in besonderen Wohnformen: Stellungnahme der Fachverbände zum künftigen Anwendungsbereich von § 43a SGB XI

Mit dem Inkrafttreten des neuen Eingliederungshilferechts zum 1.1.2020 wird es keine stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe mehr geben. Die Rechtswirkung des § 43a SGB XI, der Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung, die in solchen Einrichtungen leben, mit monatlich 266 Euro abgilt, soll aber dennoch aufrechterhalten werden. Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes konkretisieren, welche Wohnformen künftig vom Anwendungsbereich des § 43a SGB XI erfasst sind. In ihrer hierzu abgegebenen Stellungnahme fordern die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, dass § 43a SGB XI endlich abgeschafft werden muss. Zumindest aber müssen die Richtlinien sicherstellen, dass § 43a SGB XI keine Ausweitung auf Wohnsettings findet, die zurzeit als ambulant betreute Wohnformen gelten. Die fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung, zu denen auch der bvkm gehört, repräsentieren ca. 90 Prozent der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland.

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