Bei stationärer Behandlung von Menschen mit Behinderung können Begleitpersonen seit dem 1. November 2022 bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld haben. Wann eine Begleitung als medizinisch notwendig angesehen wird und wie die entsprechenden Bescheinigungen der Arztpraxen und Krankenhäuser für den Patienten und die Begleitperson auszusehen haben, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 18. August 2022 in der neuen Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) geregelt.
Der vollständige Text der Richtlinie findet sich auf der Webseite des G-BA. Die KHB-RL muss nun noch vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt werden.
Stellungnahme der Fachverbände zur Krankenhausbegleitungs-Richtlinie
Zu dem im Mai 2022 vorgelegten Entwurf der KHB-RL hatte sich der bvkm in einer gemeinsamen Stellungnahme mit den Fachverbänden für Menschen mit Behinderung positioniert und in einem Anschreiben angemahnt, dass die weiterhin bestehenden Versorgungslücken für schwerstmehrfachbehinderte Menschen sowie Menschen mit Intensivpflegebedarf dringend geschlossen werden müssen.
Neue Regelungen zur Assistenz im Krankenhaus für Menschen mit Behinderung
Mit Wirkung ab dem 1. November 2022 stehen Menschen mit Behinderung zwei neue Ansprüche im Zusammenhang mit erforderlicher Begleitung im Krankenhaus zu. Soweit eine Begleitung durch eine Person aus dem persönlichen Umfeld des behinderten Menschen erfolgt, ergeben sich Ansprüche aus den §§ 44b ff. SGB V (Krankengeld und Freistellungsanpruch für die Begleitung). Erfolgt alternativ eine Begleitung durch einen vertrauten Mitarbeitenden eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, so ergeben sich Ansprüche aus § 113 Absatz 6 SGB IX. Einen Überblick über die neuen Regelungen gibt der bvkm in einem Artikel zur Assistenz im Krankenhaus.