ALG II

BSG: Jugendbett statt Kindergitterbett als „Erstausstattung“

Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Mai 2013 (Az. B 4 AS 79/12 R)

Wenn ein Kind dem Kindergitterbett entwächst, ist das Jobcenter zur Finanzierung eines größeren Jugendbettes im Rahmen einer Erstausstattung für die Wohnung verpflichtet.

Der im Mai 2007 geborene Kläger beantragte im Oktober 2010 bei dem zuständigen Jobcenter ein Jugendbett als Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr.1 SGB II (heute § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II). Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger verfüge bereits über ein Bett in Gestalt eines Kindergitterbettes. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht verneinten den Anspruch des Klägers. Während des Berufungsverfahrens kaufte die Mutter für den Kläger ein Jugendbett mit Lattenrost zu einem Preis von 272,25 €. In seiner ablehnenden Entscheidung führte das Landessozialgericht aus, bei dem angeschafften Bett handele es sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung, deren Kosten von der Beklagten nicht zu übernehmen seien. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Kindergitterbett, da beide Betten zum Schlafen dienten. Der Bedarf nach einem neuen Bett sei lediglich wegen des Wachsens des Klägers entstanden.

Das Bundessozialgericht wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Es stellte klar, dass die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für ein Jugendbett mit Lattenrost rechtswidrig versagt hat. Bei der erstmaligen Beschaffung eines Jugendbettes nach erfolgtem Entwachsen des Kindes aus dem Kindergitterbett handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, die dem Grunde nach angemessen ist. Eine abschließende Bewertung der Höhe des Erstattungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte war dem Senat nach den getroffenen Feststellungen des Landessozialgerichts jedoch nicht möglich, da aufgrund der Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob die Anschaffung des Jugendbettes auch der Höhe nach angemessen war. Dabei ist es unerheblich, dass das Bett für den Kläger bereits beschafft und sein Bedarf insoweit gedeckt worden ist. Anstelle des Sach- oder Geldleistungsanspruchs tritt in diesem Fall eine Kostenerstattung. Die Höhe wird nun das Landessozialgericht festsetzen.

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