AKI II // Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie

G-BA lehnt weitere Verlängerung der Übergangsregelung ab

Am 20.7.2023 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Antrag der Patientenvertretung (PatV) auf eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung abgelehnt. Damit wird die AKI-Richtlinie zum 31.10.2023 endgültig scharf gestellt. Nach wie vor stehen aber nicht genügend qualifizierte Ärzt:innen zur Verfügung, um die Versorgung der betroffenen Versicherten über diesen Stichtag hinaus zu gewährleisten. Die PatV, in der auch eine Vertreterin des bvkm mitwirkt, ist deshalb in großer Sorge. Mit einem weiteren Antrag war die PatV dagegen erfolgreich: Bei der Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gibt es deutliche Verbesserungen. Die Pressemeldung der PatV finden Sie hier:

Versorgung ab 31.10.2023 sicherstellen: Fachverbände fordern Fristverlängerung

Die Versorgung von ca. 18.000 beatmeten und trachealkanülierten Versicherten mit Bedarf an außerklinischer Intensivpflege (AKI) muss über den 30. Oktober 2023 hinaus sichergestellt werden. Das fordert Beate Bettenhausen, Vorsitzende des bvkm, im Namen der Fachverbände für Menschen mit Behinderung in einem Schreiben vom 7. Juni 2023 an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach. Bislang sind in der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals viel zu wenige qualifizierte Ärzt:innen gelistet, um künftig alle sechs Monate die Verordnung von AKI nebst Potenzialerhebung vorzunehmen. Es drohe deshalb eine lebensgefährliche Unterversorgung der Betroffenen. Die Frist für das Inkrafttreten des neuen Anspruchs auf AKI müsse deshalb um zwei Jahre verlängert werden, fordern die Fachverbände.

Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie

Am 18.3.2022 ist die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) in Kraft getreten. Sie trifft Regelungen für Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Die meisten von ihnen werden künstlich beatmet. Ursprünglich sollten Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) ab Januar 2023 nur noch auf der Grundlage der AKI-RL erfolgen. Um Engpässe in der Versorgung der Patient:innen zu vermeiden, hat der G-BA am 20.10.2022 aber noch einmal nachgesteuert und eine neue Übergangsregelung beschlossen: Danach sind AKI-Verordnungen in der Zeit vom 1.1.2023 bis 30.10.2023 weiterhin nach der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-RL) möglich.

Änderung der AKI-RL: Stellungnahme des bvkm

Über die Frage, welche Ärzt:innen künftig bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen das Potenzial zur Entwöhnung von einer Beatmung oder einer Dekanülierung feststellen dürfen, wird derzeit beim G-BA beraten. Zu dem Beschlussentwurf, mit der die entsprechende Regelung in der AKI-Richtlinie geändert werden soll, hat der bvkm am 3. April 2023 Stellung genommen. 

Überblick über die Regelungen der AKI-RL

Der bvkm hat wichtige Regelungen der AKI-RL für Betroffene und ihre Angehörigen zusammengefasst. Der im Oktober 2022 aktualisierte Beitrag berücksichtigt die neue Übergangsregelung des G-BA.

Pressemeldung des bvkm zum Inkrafttreten der AKI-RL

Der bvkm hat sich bei den Beratungen zur AKI-RL mit großem Engagement für die Belange intensivpflegebedürftiger Kinder und ihrer Familien eingesetzt. Das Ergebnis nach mehr als einem Jahr intensiver Arbeit im G-BA fällt deutlich besser aus als erwartet. In einigen Punkten gibt es aber noch Nachbesserungsbedarf. 

Pressemeldung der Fachverbände zum Beschluss der AKI-RL

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung – zu denen auch der bvkm zählt – forderten am 19.11.2021 anlässlich des G-BA-Beschlusses zur AKI-Richtlinie, dass die Versorgung von schwer kranken Kindern und Jugendlichen in ihren Familien sichergestellt werden muss.

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