Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf einer Verordnung zum Barrierefreiheiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vorgelegt. Mit dem Verordnungsentwurf wird eine europäische Richtlinie umgesetzt. Anforderungen an die Barrierefreiheit der entsprechenden Produkte und Dienstleistungen werden konkretisiert. Der bvkm fordert in seiner Stellungnahme insbesondere bessere Informationen für Nutzer:innen und dass die Vorgaben im Einzelnen noch konkreter gefasst werden, z.B. hinsichtlich der Verwendung von Leichter Sprache. Auch ist aus Sicht des bvkm bei der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs sicherzustellen, dass der gesamte Prozess barrierefrei gestaltet ist.
Am 22. Juli 2021 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit diesem Gesetz werden private Unternehmen dazu verpflichtet, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Die meisten Regelungen gelten aber erst ab dem Jahr 2025. Der bvkm gibt einen Überblick über die Inhalte des neuen Gesetzes.
Am 1. März 2021 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf für das Gesetz veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt hieß es noch Barrierefreiheitsgesetz. Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens ist die Umsetzung des „European Accessibility Act“ (EAA), welche bis zum 28. Juni 2022 in deutsches Recht erfolgen muss. In seiner Stellungnahme kritisiert der bvkm unter anderem, dass das Gesetz nicht alle Gestaltungsmöglichkeiten voll ausschöpft, die der EAA den nationalen Gesetzgebern lässt. So werden z.B. keine Anforderungen an die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt getroffen. Dies ist nicht zielführend, weil der an sich barrierefreie Geldautomat nur dann tatsächlich barrierefrei ist, wenn Hindernisse zu seiner Erreichbarkeit tatsächlich beseitigt werden.