Für ein behindertes Kind können Eltern über das 18. Lebensjahr hinaus und ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld erhalten, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Merkblatt „Kindergeld für erwachsene Menschen mit Behinderung“ des bvkm soll Eltern behinderter Kinder dabei helfen zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und ihnen ein Anspruch auf Kindergeld zusteht. Zu folgenden Problemen in Bezug auf das Kindergeld bietet der bvkm außerdem Argumentationshilfen an:
Häufig lehnen Familienkassen einen Anspruch auf Kindergeld zu Unrecht ab. Der bvkm stellt deshalb in Kürze an dieser Stelle einen Mustereinspruch zur Verfügung, mit dem sich Eltern gegen rechtswidrige Ablehnungsbescheide zur Wehr setzen können.
Beachte! Der Mustereinspruch ist derzeit noch in Bearbeitung.
Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass die Familienkassen das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld an die Stelle auszahlen dürfen, die dem Kind Unterhalt gewährt (sogenannte Abzweigung). Eine Abzweigung an das Sozialamt kommt deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Betracht, wenn dieses dem Kind Unterhalt erbringt. Folgende Fallkonstellationen sind dabei zu unterscheiden:
In diesen Fällen ist das Sozialamt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2013 (Az. V R 48/11) grundsätzlich nicht berechtigt, Kindergeld an sich abzweigen zu lassen. Lebt ein Kind, das Unterhalt in Form von Grundsicherungsleistungen erhält, im Haushalt seiner Eltern, ist in der Regel anzunehmen, dass die Eltern Unterhaltsleistungen in Höhe des Kindergeldes erbringen. Stellt das Sozialamt dennoch einen Abzweigungsantrag, sollten Eltern das folgende Musterschreiben verwenden:
Für erwachsene Menschen mit Behinderung, die in einer besonderen Wohnform oder in einer eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft leben und dort pädagogische Unterstützung zur Bewältigung ihres Alltags erhalten, gewährt das Sozialamt in der Regel Unterhalt in Form von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das Kindergeld darf in diesen Fällen an das Sozialamt ausgezahlt werden, wenn Eltern keine Unterhaltsaufwendungen für ihr Kind haben. Die Argumentationshilfe zeigt, wie sich Eltern gegen Abzweigungsanträge der Sozialämter zur Wehr setzen können.