Pflege in besonderen Wohnformen // Positionspapier des bvkm zur Personenzentrierung

Nach Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention haben Menschen mit Behinderung das Recht zu entscheiden, wo und wie sie leben möchten – ebenso wie Menschen ohne Behinderung. Sie haben ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft. Das gilt selbstverständlich auch für Menschen mit komplexer Behinderung und hohem Pflege- und Unterstützungsbedarf. Ihr gesamtes Leben in einem Pflegeheim zu verbringen oder bei steigendem Pflegebedarf dorthin umziehen zu müssen, ist für sie unzumutbar.

Auch für die betroffenen Eltern ist dies eine Zumutung. Sie möchten ihre erwachsenen Kinder gut versorgt wissen, möchten, dass diese am Leben in der Gesellschaft teilhaben und dass sie in einem Umfeld leben, das eine ihrem Lebensalter entsprechende Lebensgestaltung ermöglicht. Mit seinem Positionspapier vom 6. Februar 2024 zur „Pflege in besonderen Wohnformen“ fordert der bvkm deshalb, die Personenzentrierung auch in der Pflege umzusetzen und exkludierende rechtliche Rahmenbedingungen abzubauen.

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