Das Bundesministerium für Gesundheit hat in einem Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes Regelungen für die Triage vorgelegt. Danach soll künftig nur die Überlebenswahrscheinlichkeit von Patienten darüber entscheiden, wer zuerst medizinisch versorgt wird. Alter, Gebrechlichkeit, ethnische Herkunft, Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung oder eine Behinderung sollen im Fall einer Triage nicht zu einer Schlechterstellung beim Zugang zu einer Intensivbehandlung führen dürfen. Der bvkm begrüßt grundsätzlich, dass endlich gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderung bei einer Triage getroffen werden, sieht aber noch weitere Regelungsbedarfe. Insbesondere muss die ärztliche Aus- und Fortbildung um zwingende behinderungsspezifische Inhalte ergänzt werden.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 hat das Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber das Diskriminierungsverbot aus Art 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass er bislang keine Vorkehrungen getroffen hat, damit im möglichen Fall einer „Triage-Situation“ in Pandemiezeiten vor dem Hintergrund ggf. nicht ausreichender intensivmedizinischer Behandlungsressourcen niemand wegen einer Behinderung benachteiligt wird. Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, unverzüglich geeignete Vorkehrungen für den hinreichend wirksamen Schutz vor einer solchen möglichen Benachteiligung zu treffen.
Eine Erläuterung des Beschlusses und eine Einschätzung des bvkm finden Sie hier: