Ein kleiner Junge liegt bei der Physiotherapie auf einer Matte.
Gesundheit

Wir wollen ein barrierefreies und inklusives Gesundheitswesen!

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf medizinische und therapeutische Leistungen sowie auf Hilfsmittel zum Ausgleich ihrer Behinderung. Vielfach ist der Zugang zu diesen Leistungen erschwert, weil ärztliche Praxen nicht barrierefrei sind, es an Assistenz im Krankenhaus fehlt oder bei der Kommunikation keine Rücksicht auf die Behinderung genommen wird. Auch lehnen Krankenkassen Leistungen teilweise zu Unrecht ab. Der bvkm unterstützt Betroffene bei der Durchsetzung grundlegender Rechte und setzt sich dafür ein, Zugangsbarrieren im Gesundheitssystem abzuschaffen.  

Praktische Hilfen in Rechtsfragen

Überblick über die Leistungen der Krankenversicherung

Die Krankenkassen gewähren den Versicherten Leistungen zur Früherkennung und Behandlung von Krankheiten. Dazu zählen z.B. Medikamente, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und zahnärztliche Behandlung. Von der Krankenkasse gibt es auch Leistungen für Eltern, z.B. Krankengeld für berufstätige Eltern, wenn diese wegen der Erkrankung ihres Kindes nicht arbeiten können oder Haushaltshilfe für Eltern, die selbst erkrankt sind und deshalb ihre Kinder nicht versorgen können. Wichtig ist es, die eigenen Rechte zu kennen, damit Leistungen gegenüber der Krankenversicherung eingefordert werden können. In seinem bewährten Rechtsratgeber „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ geht der bvkm deshalb ausführlich auf die Leistungen der Krankenversicherung ein.

Symbolbild: Cover des Ratgebers Mein Kind ist behindert
Symbolbild: Stapel von weißen Windeln
Inkontinenzversorgung

Ratgeber und Musterantrag des bvkm

Gesetzlich Krankenversicherte mit Inkontinenz haben Anspruch auf die Versorgung mit Inkontinenz-Hilfsmitteln (also z.B. Windeln) in der erforderlichen Qualität und Menge. Eine solche Versorgung ist kein Luxus, sondern das gute Recht der Betroffenen. Die Durchsetzung dieses Rechtsanspruchs gestaltet sich allerdings häufig schwierig. Krankenkassen und Leistungserbringer (z.B. Sanitätshäuser oder Hersteller von Inkontinenz-Hilfsmitteln) schieben sich hierfür gegenseitig die Verantwortung zu. Leidtragende sind die Betroffenen, die häufig viel zu viel Geld für eine vermeintliche „höherwertige” Inkontinenzversorgung ausgeben. Der Beitrag des bvkm erläutert deshalb die rechtlichen Rahmenbedingungen der Inkontinenzversorgung und gibt hilfreiche Tipps für Betroffene.

Kostenloser Musterantrag des bvkm

Sind die von den Leistungserbringern gelieferten Inkontinenzhilfen mangelhaft, reicht die Anzahl für die Versorgung nicht aus oder sind die Leistungserbringer nur gegen Vereinbarung eines Qualitätszuschlages bereit, Versicherte angemessen zu versorgen, empfiehlt es sich, bei den Kranken-kassen Anträge auf aufzahlungsfreie Versorgung mit Inkontinenzhilfen von ausreichender Qualität und in ausreichender Stückzahl zu stellen. Hierfür stellt der bvkm bereits seit 2011 einen kostenlosen Musterantrag zur Verfügung. Sehr vielen Menschen mit Behinderung und ihren Familien wurde hierdurch bereits geholfen. Die Betroffenen konnten dadurch viel Geld für zusätzliche Aufzahlungen sparen.

Außerklinische Intensivpflege

Ratgeber und Stellungnamen des bvkm

Anspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI) haben Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Wie auf der Intensivstation eines Krankenhauses muss ihr Gesundheitszustand rund um die Uhr beobachtet werden und im Falle von lebensbedrohlichen Situationen jederzeit ein rettender Eingriff möglich sein. Die Leistung der AKI besteht deshalb in der ständigen Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft. Anspruchsberechtigt sind vor allem beatmete und/oder trachealkanülierte Menschen. Einen Anspruch auf AKI können aber z.B. auch Menschen mit therapieresistenten Epilepsien und hoher Krampfanfall-Frequenz haben. Mit seinem Rechtsratgeber und seinen juristischen Fachbeiträgen unterstützt der bvkm Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte.

Symbolbild: Von einem Kind gezeichnetes Bild, das ein Kind im Rollstuhl mit Beatmungsgerät zeigt.

Stellungnahmen des bvkm zur Außerklinischen Intensivpflege

Die außerklinische Intensivpflege (AKI) zählte bislang zur häuslichen Krankenpflege. Sie wurde mit Wirkung zum 31. Oktober 2023 aus dem Anspruch auf häusliche Krankenpflege ausgegliedert und richtet sich seitdem nach neuen Vorgaben. Unter anderem darf sie nur noch von bestimmten Ärzt:innen verordnet werden. Hintergrund für diese neue Rechtssystematik und die neuen Regelungen, die hiermit verbunden sind, ist das sehr umstrittene Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG), das 2020 in Kraft getreten ist. Der bvkm hat sich sowohl im Gesetzgebungsverfahren als auch bei der Umsetzung des GKV-IPReG immer wieder für die Rechte der Betroffenen stark gemacht.

Stellungnahmen des bvkm zur Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie

Die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt u.a., für welchen Personenkreis AKI verordnet werden darf und welche Ärzt:innen zur Verordnung befugt sind. Der bvkm hat sich sowohl mit seinen Stellungnahmen als auch durch sein Engagement als Teil der Patientenvertretung beim G-BA immer wieder erfolgreich für Verbesserungen bei der AKI-RL eingesetzt

Forderungen des bvkm für gesetzliche Nachbesserungen am GKV-IPReG

Mit ihrem am 19. September 2023 veröffentlichten Positionspapier machen der bvkm und 19 weitere Verbände auf Probleme bei der Umsetzung des GKV-IPReG aufmerksam und fordern den Gesetzgeber zu Nachbesserungen auf.

Stellungnahmen des bvkm zum GKV-IPReG

Für die AKI wurde mit dem GKV-IPReG eine neue Regelungssystematik geschaffen. Aufgrund dieser neuen Systematik haben Menschen mit Intensivpflegebedarf seit dem 31. Oktober 2023 keinen Anspruch mehr auf häusliche Krankenpflege, sondern können nur noch AKI nach der Spezialvorschrift des § 37c SGB V erhalten. Den Ausschluss von Menschen mit Intensivpflegebedarf aus dem Anspruch auf häusliche Krankenpflege und die hiermit verbundene Schaffung eines Sonderrechts für den betroffenen Personenkreis hatte der bvkm im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-IPReG immer wieder nachdrücklich kritisiert.

Aufenthalt im Krankenhaus

Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen im Krankenhaus

Wenn Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen ins Krankenhaus müssen, bedeutet dies für alle Beteiligten – insbesondere den Menschen mit Behinderung – eine große Herausforderung. Damit aus der Herausforderung keine Überforderung wird, ist es wichtig, die Zeit vor und während des Krankenhausaufenthaltes gut vorzubereiten bzw. aktiv zu begleiten. Hilfreich sind hier Checklisten.

Assistenz im Krankenhaus

Assistenz im Krankenhaus

Menschen mit Behinderung haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Assistenz im Krankenhaus. Begleitende Bezugspersonen können Angehörige sein. Als begleitende Bezugsperson haben Sie dann unter anderem Anspruch auf Zahlung von Krankengeld und Freistellung von der Arbeit. Alternativ kann auch ein Anspruch auf eine Begleitung durch einen vertrauten Mitarbeitenden eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe bestehen. Einen Überblick über alle Fragen rund um die Assistenz im Krankenhaus gibt der bvkm in den unten aufgeführten Beiträgen.

Handreichung

Gemeinsam Gesundheit erschließen

Handreichung zur Gesundheitskommunikation bei und mit Menschen mit komplexen Behinderungen

Das Forschungsprojekt „Kommunizieren (in) der Krise“ (ComCri) hat sich damit befasst, wie man Menschen mit komplexen Behinderungen in der Erschließung gesundheitlicher Informationen und der Verständigung über gesundheitliche Themen unterstützen kann. Im Projekt wurde u. a. untersucht, welche Rolle Gesundheitsinformationen im Leben von Menschen mit komplexer Behinderung und deren Unterstützer:innen spielen und wie sich Menschen mit komplexen Behinderungen über ihre gesundheitlichen Bedürfnisse verständigen, sowie Fachkräfte Gesundheitsinformationen vermitteln. 

Die Forschung hat deutlich gezeigt: Auch Menschen mit komplexer Behinderung sind an Gesundheitsinformationen interessiert und möchten an der Auseinandersetzung mit diesen Themen teilhaben. Die Ergebnisse dieses Projektes flossen in eine Handreichung ein. In der Handreichung werden konkrete Impulse zur Aufarbeitung gesundheitsbezogener Informationen aufgearbeitet.

Zur schnelleren und einfacheren Übersicht wurden diese konzeptionellen Überlegungen in einem Leitfaden zusammenfasst. 

Das Projekt wurde von April 2021 bis Januar 2023 am Lehrstuhl für Pädagogik und Rehabilitation bei Menschen mit geistiger und komplexer Behinderung der Universität zu Köln durchgeführt.

Der BVKM erhält seit vielen Jahren das DZI-Spendensiegel

Der bvkm wird durch die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene, vdek, AOK-Bundesverband, BKK Dachverband, IKK, Knappschaft & Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gefördert.

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