Assistenz im Krankenhaus

Überblick

Seit 1. November 2022 stehen Menschen mit Behinderung zwei neue Ansprüche im Zusammenhang mit erforderlicher Begleitung im Krankenhaus zu. Soweit eine Begleitung durch eine Person aus dem persönlichen Umfeld des behinderten Menschen erfolgt, ergeben sich Ansprüche aus den §§ 44b ff. SGB V (Krankengeld und Freistellungsanpruch für die Begleitung). Erfolgt alternativ eine Begleitung durch einen vertrauten Mitarbeitenden eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, so ergeben sich Ansprüche aus § 113 Absatz 6 SGB IX. Einen Überblick über die Regelungen gibt der bvkm in einem Artikel zur Assistenz im Krankenhaus.

Handreichung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung

Mit der Begleitung ins Krankenhaus durch einen vertrauten Mitarbeitenden eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe sind viele Fragestellungen verbunden. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, denen auch der bvkm angehört, haben zu diesem Thema deshalb eine Handreichung erarbeitet.

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