Mit Zustimmung des Bundesrates ist am 27. März 2020 das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus (SARS- CoV-2), kurz: Sozialschutz-Paket, beschlossen worden, BGBL 2020 Teil I, Nr. 14, S. 575-579 .
Mit einem ganzen Bündel an befristeten Maßnahmen sollen die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abgefedert und der Zugang in die Grundsicherungssysteme vorübergehend erleichtert werden.
Unter anderem wird mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020, (BGBL 2020 Teil I Nr. 14, S. 575, 578), geregelt, dass soziale Dienstleister und Einrichtungen wie z.B. Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen. Als Ausgleich für die Bereitstellung freier Kapazitäten übernehmen die sozialen Leistungsträger, mit Ausnahmen der GKV und der sozialen Pflegeversicherung, einen Sicherstellungsauftrag in Form monatlicher Zuschüsse an die sozialen Einrichtungen und Dienste.
Auch Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX können, so das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), die Hilfen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz beanspruchen. Der in § 2 SodEG formulierte „Sicherstellungsauftrag der Leistungserbringer“ umfasse alle sozialen Dienstleister, die mit den Leistungsträgern zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes in Leistungsbeziehungen stehen. Soziale Dienstleister seien in diesem Sinne auch Inklusionsbetriebe, da diese juristische Personen oder Personengesellschaften sind, die finanzielle Leistungen nach § 217 SGB IX zur Erfüllung der Aufgaben nach § 216 SGB IX erhalten und deswegen in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach § 12 SGB I stehen, erklärte das Bundesministerium. Zu diesen Leistungsträgern gehören sowohl die Rehabilitationsträger als auch die Integrationsämter (§ 29 Absatz 2 SGB I). Von den Regelungen des SodEG profitieren daher auch Inklusionsbetriebe, wenn ihnen die Inanspruchnahme vorrangiger Hilfsmaßnahmen nicht möglich sein sollte.
Die Mehrkosten besonderer Wohnformen werden dagegen nicht vom Sozialdienstleister-Einsatzgesetz berücksichtigt. Den Einrichtungen entstünden zwar erhebliche Mehrkosten in den Bereichen der Sachkosten (z.B. für Schutzausrüstung, Masken) und Personalkosten, um die ganztägige Betreuung und Versorgung sicherzustellen, wenn ein Besuch von Werkstätten, Förderschulen etc. nicht möglich sind. Jedoch seien für die Finanzierung der Wohnangebote die jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe, also die Länder und Kommunen, im Rahmen ihrer nachrangigen Zuständigkeit verantwortlich. Eine gesetzliche Regelungslücke bestünde im übrigen nicht. Die Leistungsanbieter der besonderen Wohnformen erfüllten ihre Aufgaben weiter, daher erhalten sie für diese Leistungen auch weiter die vereinbarte Vergütung. Bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen könnten die Vergütungsvereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern neu verhandelt werden. Schnell reagierend hätten bereits einige Leistungsträger der Eingliederungshilfe in Rundschreiben gegenüber ihren Leistungserbringern mitgeteilt, dass notwendiger zusätzlicher Aufwand (z.B. Schutzausrüstungen oder unabweisbar notwendige zusätzliche Personalkosten) geltend gemacht werden könne.
Weitere Ausführungen können der regelmäßig aktualisierten Rubrik „Häufige Fragen zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz“ auf der Internetseite des BMAS (FAQ zum Sozialdienstleister- Einsatzgesetz) entnommen werden.
Zur genauen Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) haben sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Bund, Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Bundesländer (vertreten durch das ASMK-Vorsitzland Baden-Württemberg) am 30.03.2020 auf Verfahrensabsprachen geeinigt.
Das Schutzpaket sieht darüber hinaus u.a. für Erwerbstätige, Kleinunternehmen und sog. Solo-Selbstständige, die vorübergehend erhebliche Einkommenseinbuße erfahren und in existenzielle Not geraten, einen schnellen und unkomplizierten Zugang zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Bewilligungszeiträume vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 vor.
Neben dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 27.März 2020 wurde am 27. März 2020 auch das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) – BGBL 2020 Teil 1, Nr. 14) verabschiedet. Das Gesetz zielt auf die Verbesserung der Reaktionsfähigkeit auf Epidemien ab.
Links zu den Gesetzen: