Im Einvernehmen mit den Verkehrsressorts der übrigen Länder und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur konnte der seit über zwei Jahren andauernde Streit darüber, ob E-Scooter in öffentlichen Linienbussen mitfahren dürfen oder nicht, unter der Führung des NRW-Verkehrsminsteriums zugunsten der Betroffenen geklärt werden.
Der auf den 15. März 2017 datierte Erlass/allgemeine Regelung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW enthält u.a. Mindestvoraussetzungen bzw. Kriterien, die an die E-Scooter gestellt werden. Er sieht vor, dass die E-Scooter-Hersteller eine Bedienungsanleitung erteilen, die ausdrücklich eine Freigabe zur Mitnahme des E-Scooter mit aufsitzender Person enthält, die die darin genannten Anforderungen/Kriterien an die E-Scooter erfüllen.
In Abgrenzung zu E-Rollstühlen, für die im Öffentlichen Nahverkehr Beförderungspflicht besteht, sind E-Scooter deutlich größer und sie werden vor allem von mobilitätseingeschränkten älteren Menschen genutzt, die noch laufen können. Es existieren unzählige Modelle und in ihrem Umfang und Gewicht sehr unterschiedliche E-Scooter. Aufgrund eines Gutachtens, wonach E-Scooter bei der Beförderung in Linienbussen unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Bremsmanöver, Positionierung des E-Scooters, Gewicht) kippen und dadurch eine Gefährdung für Fahrer und weitere Fahrgäste darstellen könnten, wurden diese in vielen Städten durch Verkehrsbetriebe pauschal von der Beförderung ausgeschlossen. Unser Kooperationspartner Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) war mehrfach juristisch gegen diese Praxis vorgegangen.
Der Erlass regelt die
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