Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Überblick über die neuen Regelungen in der Pflegeversicherung

20. Juni 2023: Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht unter anderem eine Erhöhung der Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung sowie die Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrages für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vor. Für diesen Gemeinsamen Jahresbetrag, der die Entlastung von Eltern behinderter Kinder verbessert, hatte sich der bvkm gemeinsam mit zahlreichen pflegenden Eltern erfolgreich stark gemacht. Finanziert werden sollen diese und andere Neuerungen durch eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung. Der Beitrag des bvkm gibt einen Überblick über wichtige Änderungen für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen.

bvkm begrüßt Verbesserung für pflegende Eltern behinderter Kinder

26. Mai 2023: Der Bundestag hat am 26. Mai 2023 in 2. und 3. Lesung das PUEG beschlossen. Danach kommt die Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem flexibel nutzbaren Gesamtbetrag nun doch stufenweise zurück ins Gesetz. Hierfür hatte sich der bvkm gemeinsam mit pflegenden Eltern nachdrücklich eingesetzt.

Aktion des bvkm: Der Gemeinsame Jahresbetrag muss zurück ins PUEG!

11. Mai 2023: Anlässlich des diesjährigen „Internationalen Tag der Pflegenden“ hatte der bvkm pflegende Eltern von Kindern mit Behinderung dazu aufgerufen, sich an einer E-Mail-Aktion zu beteiligen. Ziel war es, dass der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens wieder in das PUEG aufgenommen wird. 

Pressemeldung des bvkm zur 1. Lesung des PUEG im Bundestag

27. April 2023: Anlässlich der ersten Beratung im Deutschen Bundestag über den Gesetzentwurf der Bundesregierung für das PUEG hatte der bvkm auf eine massive Verschlechterung gegenüber dem Referentenentwurf aufmerksam gemacht. Der dort noch ab 2024 vorgesehene Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.386 Euro wurde im Gesetzentwurf kurzerhand wieder gestrichen. In seiner Pressemeldung vom selben Tag forderte der bvkm deshalb: „Der Gemeinsame Jahresbetrag muss zurück ins PUEG. Das ist der Gesetzgeber pflegenden Eltern schuldig.“

Zum Hintergrund:

Der Referentenentwurf zum PUEG vom 24. Februar 2023 sah ab 2024 in einem neu einzuführenden § 42a SGB XI einen Gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.386 Euro vor, der flexibel für Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege einsetzbar sein sollte. Damit hätten für die Verhinderungspflege, die die wichtigste Entlastungsmöglichkeit der Pflegekassen für Eltern behinderter Kinder darstellt, künftig 968 Euro mehr im Jahr zur Verfügung gestanden.

Stellungnahme des bvkm zum Referentenentwurf

6. März 2023: In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des PUEG begrüßte der bvkm die geplante Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrages für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die einer langjährigen Forderung des bvkm entspricht und forderte gleichzeitig den Ausbau von speziellen Angeboten der Kurzzeitpflege für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung. Mit Blick auf die hohe Inflationsrate forderte der bvkm außerdem eine sofortige und stärkere Erhöhung des Pflegegelds. Darüber hinaus wies der bvkm auf drohende Versorgungsdefizite bei Menschen mit Intensivpflegebedarf hin und forderte, die Frist für die Versorgung der Betroffenen nach dem bisherigen Recht, die am 30. Oktober 2023 ausläuft, so lange zu verlängern bis geeignete Versorgungsstrukturen aufgebaut sind.

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