Schulrecht

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Behindertes Kind muss Schwerpunktschule besuchen

Urteil vom 15.05.2009, Az. 2 A 10036/09.OVG

Behinderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können der für sie zuständigen Schwerpunktschule zur Teilnahme an einem integrativen Unterricht zugewiesen werden, sofern ihnen der Besuch dieser Schule zumutbar ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die im Jahre 2002 geborene Klägerin hat das Down-Syndrom. Laut eines sonderpädagogischen Gutachtens besteht für sie ein sonderpädagogischer Förderbedarf. Deshalb wurde die Klägerin von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einer Grundschule zugewiesen, an der als Schwerpunktschule behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und die ca. 20 km vom Wohnort der Schülerin entfernt ist. Hiermit ist die Klägerin nicht einverstanden. Sie möchte die Grundschule in ihrem Heimatort besuchen.

Die hierauf gerichtete Klage wies das OVG ab. Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz sollen behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler im Rahmen des sächlich, räumlich, personell und organisatorisch Möglichen gemeinsam unterrichtet werden. Dementsprechend habe das Land Schwerpunktschulen als Angebot einer integrativen Beschulung geschaffen. Diese Schulen verfügten über eine zusätzliche Ausstattung mit Förderschullehrern und Pädagogischen Fachkräften. Damit sei – ergänzend zum integrativen Unterricht – unter anderem gewährleistet, dass sich pro Schultag eine pädagogische Fachkraft für die Dauer von 1,5 Stunden ausschließlich der Klägerin widme. An der Grundschule im Heimatort der Klägerin sei dies nicht möglich. Der Besuch der Schwerpunktschule sei der Klägerin trotz der Entfernung von ihrem Wohnort auch zuzumuten.

Katja Kruse
Referentin für Sozialrecht

(Stand: 24.07.2009)

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