Soforthilfen auch für gemeinnützige Organisationen möglich

Soforthilfen für kleinere Unternehmen zur Überbrückung von Liquiditätsproblemen können in manchen Bundesländern auch von gemeinnützigen Organisationen in Anspruch genommen werden.

Den Antrag stellen dürfen auch gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind. Dies umfasst auch entsprechende Vereine, wenn sie sich zwar wirtschaftlich betätigen, aber eine gemeinnützige Tätigkeit im Vordergrund steht (BGH, Beschl. V. 16.5.2017, Az. II ZB /716).

Bei Vereinen müssen jedoch mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden (siehe allgemeine Kriterien für die wesentliche Beeinträchtigung in den jeweiligen Antragsformularen). Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen Zuschüssen oder Sponsoring lebt und wenig gewerblich am Markt mit seinen Dienstleistungen tätig ist, kann keinen Antrag stellen, weil er nicht unternehmerisch tätig ist.

Die Voraussetzungen können von Bundesland zu Bundesland variieren. Als Ansprechpartner stehen u.a. die örtlichen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern zur Verfügung.

Linkliste zu den Informationen der Bundesländer, die aktuell eine Unterstützung bieten:

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